SIX x-clear AG

Clients

Als Mitglied der SIX x-clear können die folgenden natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die im Effektenhandel bzw. dessen Abwicklung für Drittpersonen gewerbsmässig tätig sind und als Börsenteilnehmer an der entsprechenden Börse aufgenommen worden sind:

  1. Banken gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz)
  2. Ausländische Banken, die nach Auffassung von SIX x-clear einer angemessenen Regulierung und Aufsicht wie Banken in der Schweiz unterstehen
  3. Effektenhändler gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG)
  4. Ausländische Effektenhändler, die nach Auffassung von SIX x-clear einer angemessenen Regulierung und Aufsicht wie Effektenhändler in der Schweiz unterstehen
rss print