Clients
Als Mitglied der SIX x-clear können die folgenden natürlichen und juristischen Personen
aufgenommen werden, die im Effektenhandel bzw. dessen Abwicklung für Drittpersonen gewerbsmässig tätig
sind und als Börsenteilnehmer an der entsprechenden Börse aufgenommen worden sind:
- Banken
gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz)
- Ausländische Banken, die nach Auffassung von SIX x-clear einer angemessenen
Regulierung und Aufsicht wie Banken in der Schweiz unterstehen
- Effektenhändler
gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG)
- Ausländische
Effektenhändler, die nach Auffassung von SIX x-clear einer angemessenen Regulierung und Aufsicht wie
Effektenhändler in der Schweiz unterstehen